Die Aufgaben des Vorstandes einer Landesgruppe

… sind in der DRC-Satzung (Fassung vom 18. Juni 2023) wie folgt beschrieben:

§40 (Stellung und Aufgaben der Landesgruppen)

(1) Die Landesgruppen sind unselbständige, nicht rechtsfähige Untergliederungen des DRC. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Vorstands sowie der Fachaufsicht des erweiterten Vorstands. Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe wird durch den Wohnsitz des Mitgliedes im jeweiligen Landesgruppenbereich begründet.

(2)  Der örtliche Bereich der Landesgruppe wird durch den erweiterten Vorstand festgelegt.

(3)  Die Landesgruppen sind im Rahmen ihres finanziellen Etats berechtigt und verpflichtet, eigene Zuchtschauen, Wesenstests und Prüfungen nach den Vorschriften des DRC abzuhalten, soweit diese nicht den Bezirksgruppen zugewiesen sind. Ihre Aufgabe besteht ferner darin, in ihrem Bereich auf artgerechte Retrieverhaltung hinzuwirken, die Ausbildung der Hunde zu fördern und den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu pflegen.

(4) Die Landesgruppen dürfen keinen Mitgliedsbeitrag erheben. Für ihre Veranstaltungen können sie von daran beteiligten Mitgliedern Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Gebührenordnung nach den anfallenden bzw. voraussichtlichen Kosten der Veranstaltungen.

(5) Die Landesgruppen verwalten die ihnen zugewiesenen Finanzmittel. Sie haben über deren Verwendung wie auch über sämtliche darüber hinaus erzielten Einkünfte und getätigten Ausgaben dem Vorstand auf Anforderung umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, mindestens jedoch und unaufgefordert einmal jährlich bis spätestens zum 28. Februar für das vorangegangene Jahr.
Eine von einer Landesgruppe ausgerichtete Veranstaltung ist zeitnah, spätestens 2 Monate nach Abschluss der Veranstaltung mit dem Kassen- wart der Landesgruppe abzurechnen. Für Veran- staltungen, die vom Bund bezuschusst oder be- zahlt werden, gilt die Regelung entsprechend; der Zuschuss wird nur gezahlt, wenn die Abrech- nung spätestens 2 Monate nach der Veranstal- tung dem DRC-Schatzmeister vorliegt.
Die Landesgruppen verwalten ihre Finanzmittel und Konten im Namen und für Rechnung des DRC.

(6) Die Landesgruppen wählen jeweils für die Dauer von drei Jahren den Landesgruppenvorstand. Dieser besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Kassenführer
4. dem Schriftführer.
Bis auf den ersten Vorsitzenden können die Vorstandsämter in Personalunion wahrgenommen werden. Außerdem haben die Landesgruppen für jeweils drei Jahren zwei Kassenprüfer und je einen Stellvertreter zu wählen.
Für die Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Vorschriften des V. Abschnittes entsprechend. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 7 entsprechend.

(7) Der erste Vorsitzende der Landesgruppe ist verpflichtet, jährlich eine Versammlung der Landesgruppe einzuberufen, die zeitlich vor der Jahresmitgliederversammlung des Vereins stattfindet. Für die Einberufung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Landesgruppenmitgliederversammlungen gelten die §§ 19, 20, 21 Abs. (1), (2), (3), 22, 23 Nr. 1 bis 6, 11, 24 Abs. (1) und (3) und 25 entsprechend.

(8) Die Landesgruppen fördern die Arbeit ihrer Bezirksgruppen finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Der Vorstand führt die Geschäfte und Angelegenheiten der LG/BZG und koordiniert das Ausbildungs-, Prüfungs- und Veranstaltungsprogramm innerhalb der LG/BZG. Beschlüsse zu diesen Themen fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

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